Online-Theo­rie­un­ter­richt

Recht­li­cher Rahmen

War Theo­rie­un­ter­richt in Fahr­schu­len bis­lang zwin­gend als Prä­senz­un­ter­richt vor­ge­schrie­ben, wur­de wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie not­ge­drun­gen Online-Unter­richt ein­ge­führt. Die 15. Ände­rungs­ver­ord­nung betraf auch die Fahr­schü­ler­aus­bil­dungs­ord­nung (Fahr­schAus­bO). So bekam der Online-Unter­richt mit Wir­kung zum 1. Juni 2022 einen bun­des­ein­heit­li­chen Rahmen:

„Ist Prä­senz­un­ter­richt in begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len nicht oder nur ein­ge­schränkt mög­lich, kann der Unter­richt mit Geneh­mi­gung der nach Lan­des­recht zustän­di­gen Behör­den auch in digi­ta­ler Form stattfinden.“

Die­se Regel führt dazu, dass Online-Unter­richt in Baden-Würt­tem­berg aus­nahms­wei­se bis Ende 2022 erlaubt war, wäh­rend er in ande­ren Bun­des­län­dern ver­bo­ten blieb, weil sie die Fahr­schAus­bO an die­ser Stel­le anders auslegen.

Doch es wird nicht bei Aus­nah­men blei­ben: In einer Ent­schlie­ßung hat der Bun­des­rat die in der 15. Ände­rungs­ver­ord­nung zur FeV getrof­fe­nen Rege­lun­gen zum Online-Theo­rie­un­ter­richt als unzu­rei­chend kri­ti­siert; digi­ta­le For­ma­te sol­len rasch dau­er­haft recht­lich ver­an­kert wer­den. Der Bund ist gefor­dert, Rah­men­be­din­gun­gen für Online-Unter­richt in der theo­re­ti­schen Fahr­schul­aus­bil­dung zu schaf­fen und die Exper­ti­se der Län­der einzubeziehen.

Unse­re im Rah­men des vom Ver­kehrs­mi­nis­te­ri­um Baden-Würt­tem­berg geför­der­te quan­ti­ta­ti­ve und qua­li­ta­ti­ve Stu­die zu den Erfah­run­gen der Fahr­leh­rer und Fahr­schü­ler mit Online-Unter­richt leis­tet einen wich­ti­gen Bei­trag dazu, Rah­men­be­din­gun­gen zu defi­nie­ren, unter denen qua­li­ta­tiv hoch­wer­ti­ger Online-Theo­rie-unter­richt abge­hal­ten wer­den kann.

Posi­ti­on des BDFU zum Online-Unterricht

  1. Zwei Theo­rie-Ein­hei­ten wer­den zur Team­bil­dung in Prä­senz vor­ge­schrie­ben, damit sich Leh­rer und Schü­ler (auch unter­ein­an­der) per­sön­lich ken­nen­ler­nen kön­nen. Das bedeu­tet zugleich, dass Online-Unter­richt nur im Rah­men von Kurs­sys­te­men statt­fin­den kann, außer in den unter Punkt 3 genann­ten Ausnahmesituationen.
  2. Für den rest­li­chen Theo­rie-Unter­richt steht es den Fahr­schu­len frei, ob und in wel­chem Umfang sie ihn online oder als Prä­senz­un­ter­richt anbie­ten. Fahr­schü­ler kön­nen sich dann für die Fahr­schu­le ent­schei­den, die ihre Bedürf­nis­se an den Theo­rie-Unter­richt am bes­ten abdeckt – nicht nur, wie bis­her, mit Blick auf Zeit und Umfang des Ange­bots, son­dern nun auch in Bezug auf die Form.
  3. In gut begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len darf aus­schließ­lich Online-Unter­richt erteilt wer­den – zum Bei­spiel in Kri­sen­si­tua­tio­nen wie Pandemien.
  4. Mobi­li­täts­ein­ge­schränk­te Schü­ler kön­nen vom Prä­senz­un­ter­richt frei­ge­stellt wer­den; glei­ches gilt für Eltern mit klei­nen Kin­dern oder Schü­ler in beson­de­ren Lebens­si­tua­tio­nen, in denen es schwie­rig ist, an einem Prä­senz­un­ter­richt teilzunehmen.
  5. Min­dest­grup­pen­grö­ßen müs­sen ein­ge­hal­ten wer­den – der BDFU emp­fiehlt die in der Anla­ge zur DV-FahrlG bereits fest­ge­leg­te Zahl von 25.