Themen

Fahr­schu­len als Mobilitätszentren

2011 gegrün­det, war das wich­tigs­tes Ziel des BDFU bis 2017 eine Reform des Fahr­schul­rechts. Wir haben Posi­tio­nen dazu ent­wi­ckelt, auf unzäh­li­gen Sit­zun­gen in allen rele­van­ten Gre­mi­en dafür gewor­ben, uns mit ande­ren Fahr­schul­ver­bän­den aus­ein­an­der­ge­setzt und so man­chen Strauß mit ihnen aus­ge­foch­ten. Das war sehr wich­tig – wäre die Dis­kus­si­on nicht geführt wor­den, hät­ten wir heu­te ledig­lich eine auf 24 Mona­te ver­län­ger­te Fahr­leh­rer­aus­bil­dung. Alles ande­re wäre beim Alten geblie­ben. Doch wir konn­ten mit einem Groß­teil unse­rer Vor­schlä­ge überzeugen.

Kön­nen wir uns seit­dem zufrie­den zurück­leh­nen? Auf kei­nen Fall! Zum einen gewährt uns das refor­mier­te Fahr­schul­recht jetzt Spiel­räu­me, die uns bis­her immer ver­wehrt wur­den. Es liegt nun an uns, sie auch zu nut­zen. Der BDFU bie­tet sich als Platt­form an, um Ideen zu dis­ku­tie­ren, Know­how aus­zu­tau­schen und inter­es­san­te Koope­ra­ti­ons­part­ner zu fin­den. Zum ande­ren haben wir wei­ter­hin Reform­be­darf – zum Bei­spiel bei der nicht mehr zeit­ge­mä­ßen Fahrschülerausbildung.

Die Bran­che braucht somit wei­ter­hin einen Ver­band, der fort­schritt­li­che Posi­tio­nen ver­tritt, wenn der Gesetz­ge­ber neue Rah­men­be­din­gun­gen defi­niert, die uns betref­fen – auch im Hin­blick auf die Mobi­li­tät der Zukunft.

Will man sich mit der Fahr­schu­le von mor­gen beschäf­ti­gen, kommt man um eine Bestands­auf­nah­me nicht herum.

Unse­re Bran­che: kleinst­be­trieb­lich und mit Nachfolgeproblem

Über die Hälf­te aller Fahr­schu­len setzt jähr­lich unter hun­dert­tau­send Euro um. Wer täg­lich ums Über­le­ben kämpft, dem fehlt das Geld für Inves­ti­tio­nen – ob in inno­va­ti­ve Metho­den oder gut aus­ge­bil­de­tes Per­so­nal. Das Durch­schnitts­al­ter der Fahr­leh­rer steigt kon­ti­nu­ier­lich und liegt inzwi­schen bei 53 Jah­ren. Gleich­zei­tig sinkt die Zahl der Fahr­leh­rer, und der Frau­en­an­teil ist erschre­ckend nied­rig. Wir haben ein mas­si­ves Nachfolgeproblem!

Was bedeu­tet das für unse­re Branche?

Wir müs­sen uns neue Ziel­grup­pen und Geschäfts­fel­der erschlie­ßen. Schau­en wir uns zum Bei­spiel Fahr­schu­len an, die auf die Lkw- oder Bus­aus­bil­dung spe­zia­li­siert sind, fällt auf, dass deren Ange­bot oft weit über Fahr­stun­den hin­aus­geht und von Bewer­bungs­trai­nings über EDV-Kur­se bis zur Arbeits­ver­mitt­lung reicht. Mehr Ser­vice ist also ein ers­ter Schritt.

Wich­tig ist aber zudem, dass wir ganz neue Wege gehen und uns auch zunächst unge­wöhn­li­chen Ideen nicht ver­schlie­ßen. Denn aus Visio­nen lässt sich durch­aus – zumin­dest hin und wie­der – Rea­li­sier­ba­res ent­wi­ckeln. Nur wenn wir unse­re Fahr­schu­len zu Zen­tren der Mobi­li­tät wei­ter­ent­wi­ckeln, wer­den wir zukunfts­fä­hig sein. Hier­zu braucht es unter­neh­me­ri­schen Mut.

Und: Wir müs­sen uns um den Nach­wuchs küm­mern. Ohne qua­li­fi­zier­te und enga­gier­te Mit­ar­bei­ter las­sen sich schon alt­her­ge­brach­te Fahr­schu­len nicht betrei­ben – geschwei­ge denn Mobi­li­täts­zen­tren. Womög­lich gewin­nen wir den qua­li­fi­zier­ten Nach­wuchs aber auch genau mit dem Ange­bot, nicht mehr „nur“ Fahr­leh­rer, son­dern Coach in einem Mobi­li­täts­zen­trum sein zu kön­nen – mit ent­spre­chend inter­es­san­ten Aufstiegschancen.

Pro­jekt „Fahr­schu­le der Zukunft“

Elek­tro­mo­bi­li­tät im Rah­men der zur Bewäl­ti­gung des Kli­ma­wan­dels not­wen­di­gen Ver­kehrs­wen­de und die Digi­ta­li­sie­rung sind auch für die Fahr­schul­bran­che wich­ti­ge Zukunfts­the­men. Mit bei­den beschäf­tig­te sich das vom baden-würt­tem­ber­gi­schen Ver­kehrs­mi­nis­te­ri­um geför­der­te Pro­jekt „Fahr­schu­le der Zukunft, nach­hal­tig und innovativ“.

Ziel war es, Fahrlehrer*innen zu aktu­el­len Ent­wick­lun­gen in den Berei­chen Elek­tro­mo­bi­li­tät und Digi­ta­li­sie­rung zu schu­len. Außer­dem leis­ten die Ergeb­nis­se von im Rah­men des Pro­jekts durch­ge­führ­ten Stu­di­en zu Erfah­run­gen mit Online-Theo­rie­un­ter­richt in Fahr­schu­len einen wich­ti­gen Bei­trag zur Defi­ni­ti­on ent­spre­chen­der Qualitätskriterien.

Das Pro­jekt umfasst fol­gen­de Teilprojekte

  1. Kon­zep­ti­on einer Fort­bil­dungs­ein­heit zu den The­men Nach­hal­tig­keit und Elektromobilität
  2. Auf­bau einer E‑Plattform mit digi­ta­len Lehrmitteln
  3. Stu­di­en zu den bis­he­ri­gen Erfah­run­gen von Fahr­schu­len sowie Fahrschüler*innen mit Online-Unterricht

För­de­rung der Elektromobilität

Fort­bil­dung für Fahr­leh­rer in Sachen E‑Mobilität

Im Rah­men unse­res vom Ver­kehrs­mi­nis­te­ri­um geför­der­ten Pro­jekts „Fahr­schu­le der Zukunft“ wur­de eineFort­bil­dung für Fahrlehrer*innen erar­bei­tet, die sie in ihrer Rol­le als Weg­be­rei­ter der E‑Mobilität stärkt und Vor­ur­tei­le abbaut. Denn Fahr­schu­len kön­nen den Umstieg vom Ver­bren­ner auf ein E‑Auto ganz ein­fach dadurch beschleu­ni­gen, dass sie dar­auf unter­rich­ten. Wer sei­nen Füh­rer­schein auf einem E‑Auto gemacht hat, ist in der Regel begeis­tert, trägt dies wei­ter und will von nun an selbst eines fahren.

Die Kon­zep­ti­on der Fort­bil­dung steht allen Fahr­leh­rer­aus­bil­dungs­stät­ten zur Verfügung.

Mehr dazu

Weg­fall des Automatikeintrags

Im Som­mer 2017 haben wir uns erst­mals in einem Brief mit der Bit­te an den baden-würt­tem­ber­gi­schen Ver­kehrs­mi­nis­ter Win­fried Her­mann gewandt, sich dafür ein­zu­set­zen, dass der ein­schrän­ken­de Ein­trag im Füh­rer­schein nach der prak­ti­schen Prü­fung auf einem E‑Fahrzeug ent­fällt. Im Janu­ar 2021 war es dann end­lich so weit: Unser Wunsch wur­de erfüllt.

Die neue Ver­ord­nung gilt seit 1. April 2021. Nach unse­rer Inter­ven­ti­on durf­ten Fahr­schu­len dank einer Vor­griffs­re­ge­lung in eini­gen Bun­des­län­dern bereits seit Jah­res­be­ginn ent­spre­chend der neu­en Rege­lung ausbilden.

Ein Wer­muts­trop­fen: Unse­re Inten­ti­on der För­de­rung der E‑Mobilität blieb lei­der auf der Stre­cke. Wir for­dern, dass die neue Auto­ma­tik­re­ge­lung nur greift, wenn die prak­ti­sche Fahr­erlaub­nis­prü­fung beim Erst­erwerb einer Fahr­erlaub­nis Klas­se B auf einem Pkw mit alter­na­ti­vem Antrieb abge­legt wurde.

Hier geht’s zur Auto­ma­tik­ver­ord­nung

E‑Mobilität und die Bürokratie

Elek­tro­au­tos als Prüfungsfahrzeuge

Inno­va­ti­ve Fahr­schu­len, wie sie im BDFU ver­sam­melt sind, möch­ten ihren Schü­le­rin­nen und Schü­lern die Aus­bil­dung auf einem Elek­tro­au­to anbie­ten – und schei­tern oft an der Büro­kra­tie, denn kaum ein E‑Auto erfüllt die Richt­li­ni­en des TÜVs.

Hier die Stel­lung­nah­me zu E‑Prueffahrzeugen

Der TÜV hat Angst um sei­ne Prüfer!

Nicht aus­zu­den­ken, was einem Prü­fer wider­fährt, wenn der Fahr­schü­ler mit­ten auf einem Bahn­über­gang den Motor abwürgt – wie das bei einem Elek­tro­mo­tor gehen soll, weiß nur der TÜV – und der Fahr­leh­rer dann vor Schreck einen Herz­in­farkt bekommt. …

Unser Arti­kel hier­zu: E‑Autos als Pruefungsfahrzeug

Schlüs­sel­zahl 196: Schu­lung auf E‑Roller doch möglich?

Mit der Ein­füh­rung der Schlüs­sel­zahl 196 für die Fahr­erlaub­nis­klas­se B (Pkw) hat der Gesetz­ge­ber Inha­bern einer sol­chen Fahr­erlaub­nis ermög­licht, Kraft­rä­der der Klas­se A1 zu füh­ren. Die Rege­lung wur­de haupt­säch­lich ein­ge­führt, damit Auto­fah­rer pro­blem­los auf Rol­ler umstei­gen kön­nen und so den inner­städ­ti­schen Ver­kehr ent­las­ten – im bes­ten Fall natür­lich auf geräusch­los fah­ren­de Elektroroller.

Sinn­voll wäre somit natür­lich, wenn bereits die vor­ge­schrie­be­ne Schu­lung auf Elek­tro­rol­lern der Klas­se A1 durch­ge­führt wür­de. Lei­der steht in Anla­ge 7 zur FeV, dass die­se nur genutzt wer­den dür­fen, wenn sie ein Ver­hält­nis von Leis­tung zur Leer­mas­se von min­des­tens 0,08 kW/kg bie­ten. Folgt man den tech­ni­schen Daten der Her­stel­ler, fin­det man aller­dings kei­nen der­ar­ti­gen Rol­ler, weil die Leer­mas­se in der Regel inklu­si­ve Bat­te­rie­ge­wicht ange­ge­ben wird. Nun sind wir in der EU-Ver­ord­nung 168/2013, Kapi­tel 1, Arti­kel 5, Absatz 2, Buch­sta­be c) dar­auf gesto­ßen, dass die Leer­mas­se eines Fahr­zeugs der Klas­se L mit Hybrid- oder rei­nem Elek­tro­an­trieb die Antriebs­bat­te­rien nicht mit­ein­schließt. Wür­de man die­se Rege­lung auch bei Elek­tro­z­wei­rä­dern anwen­den, könn­ten sie doch zur B196-Schu­lung genutzt wer­den. Wir haben das BMVI und den Zwei­rad-Indus­trie-Ver­band dar­auf auf­merk­sam gemacht. Wür­den die Her­stel­ler die Anga­ben kon­kre­ti­sie­ren, könn­ten wir Fahr­schu­len mit dazu bei­tra­gen, dass Kraft­rä­der mit alter­na­ti­ven Antrie­ben bei der Aus­bil­dung ein­ge­setzt wer­den – und dann deren Nach­fra­ge steigt, weil unse­re Kun­den sie pri­ma fin­den und dabei blei­ben wollen!

Pilot­pro­jekt „E‑Mobilität kann man ler­nen“ noch immer hoch aktuell

Unter die­sem Mot­to star­te­te die Daim­ler AG 2015 gemein­sam mit Aca­de­my ein Pilot­pro­jekt mit fünf Fahr­schu­len – dar­un­ter die Fahr­schu­le des BDFU-Vor­sit­zen­den Rai­ner Zelt­wan­ger – im Groß­raum Stutt­gart. Es beruh­te auf einem neu­en Aus­bil­dungs­kon­zept, das bis heu­te top-aktu­ell ist: Elek­tro­fahr­zeu­ge in den Fahr­schul­all­tag zu inte­grie­ren, um bei jun­gen Men­schen Begeis­te­rung für E‑Mobilität zu wecken und ihnen gleich­zei­tig das Fah­ren­ler­nen deut­lich zu erleich­tern. Statt sich in den ers­ten Fahr­stun­den auf ein Schalt­fahr­zeug kon­zen­trie­ren zu müs­sen, begin­nen sie mit einem Elek­tro­fahr­zeug – dank Auto­ma­tik­ge­trie­be ent­fal­len Kup­peln und Schal­ten – und kön­nen sich auf das Wesent­li­che kon­zen­trie­ren: den Stra­ßen­ver­kehr. Ist eine ers­te Fahr­rou­ti­ne erreicht, ler­nen sie auf einem Schalt­wa­gen mit Ver­bren­nungs­mo­tor wei­ter. Wis­sens­wer­tes zu alter­na­ti­ven Antrie­ben und Mobi­li­täts­kon­zep­ten ist in den Theo­rie­un­ter­richt inte­griert. Im Mit­tel­punkt ste­hen The­men wie Lade­zeit, Reich­wei­te, Beschleu­ni­gungs­ver­hal­ten, Reku­per­a­ti­on und die Wahr­neh­mung der lei­sen E‑Fahrzeuge von ande­ren Verkehrsteilnehmern.

Fort­bil­dung Elektromobilität

Die Kon­zep­ti­on für den Fort­bil­dungs­tag „Nach­hal­tig­keit & Elek­tro­mo­bi­li­tät in der Fahr­schu­le“ steht allen baden-würt­tem­ber­gi­schen Fort­bil­dungs­stät­ten zur frei­en Ver­wen­dung zur Verfügung.

Wich­ti­ger Bau­stein einer Ver­kehrs­wen­de, ohne die sich die zu erfül­len­den Kli­ma­zie­le nicht errei­chen las­sen, ist die Elek­tro­mo­bi­li­tät. Fahr­schu­len kön­nen den Umstieg vom Auto mit Ver­bren­nungs­mo­tor auf ein Auto mit elek­tri­schem Antrieb beschleu­ni­gen, indem sie auf E‑Autos unter­rich­ten. Denn wer sei­nen Füh­rer­schein auf einem E‑Auto gemacht hat, ist in der Regel begeis­tert, trägt dies wei­ter und will spä­ter selbst eines fah­ren. Bis­her set­zen Fahr­schu­len aller­dings immer noch nicht flä­chen­de­ckend E‑Autos ein, weil vie­le Fahrlehrer*innen die glei­chen Vor­be­hal­te gegen­über der Elek­tro­mo­bi­li­tät haben wie der Groß­teil der Bevölkerung. 

Die im Rah­men des Pro­jekts „Fahr­schu­le der Zukunft“ ent­wi­ckel­te Fahr­leh­rer­fort­bil­dung zum The­ma Elek­tro­mo­bi­li­tät ent­spricht den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen für Fort­bil­dun­gen im Rah­men der gesetz­li­chen Fort­bil­dungs­pflicht für Fahr­leh­re­rin­nen und Fahr­leh­rer nach § 53 Absatz 1 FahrlG und § 17 Absatz 1 FahrlGDV und deckt – anders als die ent­spre­chen­den bis­he­ri­gen Fort­bil­dun­gen – das The­ma in allen Aspek­ten ab: von den päd­ago­gi­schen Kon­se­quen­zen, die sich aus dem Ein­satz von Elek­tro­fahr­zeu­gen in der Fahr­aus­bil­dung in Theo­rie und Pra­xis erge­ben über öko­no­mi­sche und öko­lo­gi­sche Aspek­te bis zu den tech­ni­schen Besonderheiten.

Inhal­te der Fortbildungen

  1. Wei­ter­ent­wick­lung des Stra­ßen­ver­kehrs­rechts ein­schließ­lich des Fahrlehrerrechts
  2. Ände­rung der Ver­hält­nis­se im Stra­ßen­ver­kehr und im Kraftfahrwesen
  3. Ver­fah­ren und Metho­den zur Gestal­tung des theo­re­ti­schen und prak­ti­schen Unter­richts, Verkehrspädagogik
  4. Ver­kehrs­po­li­ti­sche und umwelt­po­li­ti­sche Per­spek­ti­ven mit Bezug zum Straßenverkehr 
  5. Für den Betrieb einer Fahr­schu­le maß­geb­li­che betriebs­wirt­schaft­li­che und orga­ni­sa­to­ri­sche Fragen 
  6. Kern­the­men der nach­hal­ti­gen Mobi­li­tät, ins­be­son­de­re alter­na­ti­ve Antriebs­for­men, Fah­rer­as­sis­tenz­sys­te­me und Elektromobilität

Fort­bil­dungs­mo­du­le

  1. Tech­ni­sche Aspek­te von Elek­tro­mo­bi­li­tät in der Fahrschule
  2. Nach­hal­tig­keits­aspek­te von Elek­tro­mo­bi­li­tät in der Fahrschule
  3. Betriebs­wirt­schaft­li­che Aspek­te von Elek­tro­mo­bi­li­tät in der Fahrschule
  4. Ver­kehrspäd­ago­gi­sche Aspek­te von Elek­tro­mo­bi­li­tät in der Fahrschule
  5. Erfah­rungs­aus­tausch
  6. Prak­ti­sche Erfah­rung sammeln

Die Modu­le kön­nen belie­big in ein­zel­ne Fort­bil­dungs­ta­ge inte­griert oder es kann eine drei­tä­gi­ge Fort­bil­dung an auf­ein­an­der fol­gen­den Tagen kon­zi­piert wer­den. Außer­dem kön­nen die Modu­le so kom­bi­niert wer­den, dass sowohl die Ziel­grup­pe der Ein­stei­ger in die Elek­tro­mo­bi­li­tät als auch erfah­re­ne Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen ange­spro­chen wer­den können. 

Fort­bil­dungs­trä­ger, die das Fort­bil­dungs­kon­zept nut­zen, soll­ten das Medi­en­an­ge­bot bei Bedarf aktua­li­sie­ren, da vor allem die tech­ni­schen Gege­ben­hei­ten stän­dig wei­ter­ent­wi­ckelt werden. 

Grundlagen der Fahrlehrerfortbildung

Beschrei­bung der Modu­le der Fahrlehrerfortbildung

Fort­bil­dungs­un­ter­la­gen

TÜV-Mono­pol

Wir haben uns seit lan­gem dafür ein­ge­setzt – nun steht es im Koali­ti­ons­ver­trag der Ampel­re­gie­rung: Das TÜV- bzw. Dekra-Mono­pol bei den Füh­rer­schein­prü­fun­gen – der TÜV hat es in den west­li­chen Bun­des­län­dern und die Dekra in Ost­deutsch­land – soll been­det werden.

Das ist gut so! Denn das Mono­pol ist nicht nur ein Ana­chro­nis­mus, son­dern es behin­dert Fahr­schu­len auf ihrem Weg zu Mobi­li­täts­zen­tren der Zukunft. So wirft ihnen der TÜV seit Jah­ren immer wie­der Knüp­pel zwi­schen die Bei­ne, wenn es dar­um geht, für den prak­ti­schen Unter­richt und die prak­ti­sche Prü­fung Elek­tro­au­tos einzusetzen.

Hoch pro­ble­ma­tisch sind zudem wochen­lan­ge War­te­zei­ten auf Ter­mi­ne zur Füh­rer­schein­prü­fung, die ent­ste­hen, weil TÜV und Dekra in die­sen Berei­chen zu wenig Per­so­nal ein­set­zen. Für sie ist das kein Pro­blem: Die Gebühr wird im Vor­aus bezahlt, und es gibt kei­ne Wett­be­wer­ber. Für die Fahr­schü­ler aber schon: Damit sie nicht aus der Übung kom­men, buchen sie bis zum Prü­fungs­ter­min not­ge­drun­gen Fahr­stun­den. Bei vier Wochen War­te­zeit ver­teu­ert sich der Füh­rer­schein so um rund 1.000 Euro. Noch pro­ble­ma­ti­scher ist die Lage für Unter­neh­men, wenn Stel­len in Man­gel­be­ru­fen nicht besetzt wer­den kön­nen, weil Bewer­ber wegen der War­te­zeit noch kei­nen Füh­rer­schein vor­wei­sen können.

Die Situa­ti­on ist nicht neu: Bereits 2018 hat das Ver­kehrs­mi­nis­te­ri­um Baden-Würt­tem­berg den TÜV des­halb ein­be­stellt und eine kla­re Vor­ga­be gege­ben: Mehr als zwei Wochen War­te­zeit wer­den nicht akzep­tiert. Lei­der hat sich nichts geän­dert, viel­mehr hat sich die Lage eher noch ver­schärft. Des­halb for­dert der BDFU: Wie sonst bei uns üblich, muss auch hier das freie Spiel der Kräf­te gel­ten, bei dem der Bes­se­re gewinnt und Phleg­ma bestraft wird.

FeV

Laut Bun­des­mi­nis­te­ri­um soll mit der am 1. Juni 2022 in Kraft getre­te­nen 15. Ver­ord­nung zur Ände­rung der Fahr­erlaub­nis-Ver­ord­nung und ande­rer stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­cher Vor­schrif­ten der sich wei­ter­ver­brei­ten­den Nut­zung von Fah­rer­as­sis­tenz­sys­te­men und des bald ver­pflich­ten­den Ein­baus bestimm­ter Sys­te­me auch in der prak­ti­schen Fahr­erlaub­nis­prü­fung Rech­nung getra­gen werden.

Außer­dem sol­len ein­heit­li­che Rah­men­be­din­gun­gen für Online-Ange­bo­te in der Fahr­schü­ler­aus­bil­dung geschaf­fen wer­den, die sich wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie eta­bliert haben.

Fer­ner soll die zum 1. April 2021 geschaf­fe­ne Mög­lich­keit, die Fahr­erlaub­nis­prü­fung für die Klas­se B auf Fahr­zeu­gen mit Auto­ma­tik­ge­trie­ben zu absol­vie­ren, ohne dass dies zu einem ein­schrän­ken­den Ein­trag führt, prä­zi­siert werden.

Dar­über hin­aus hat eine ers­te Eva­lu­ie­rung der Reform der Fahr­leh­rer­aus­bil­dung Ver­bes­se­rungs­po­ten­zi­al auf­ge­zeigt, das in Form eines über­ar­bei­te­ten Rah­men­plans, einem so genann­ten „Kom­pe­tenz­rah­men“, kurz­fris­tig umge­setzt wer­den soll. Der Kom­pe­tenz­rah­men tritt am 1. Janu­ar 2023 in Kraft und gilt für alle Fahr­leh­rer­aus­bil­dungs­kur­se, die ab die­sem Datum begin­nen. Auf­fal­lend dar­an ist die mas­si­ve Stär­kung der fahr­prak­ti­schen Aus­bil­dung der ange­hen­den Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen und die Über­nah­me der über die Fahr­prü­fung ein­ge­führ­ten Fahr­auf­ga­ben in die Aus­bil­dung in allen Klassen.

Hier der voll­stän­di­ge Text der Änderungsverordnung

Online-Theo­rie­un­ter­richt

Recht­li­cher Rahmen

War Theo­rie­un­ter­richt in Fahr­schu­len bis­lang zwin­gend als Prä­senz­un­ter­richt vor­ge­schrie­ben, wur­de wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie not­ge­drun­gen Online-Unter­richt ein­ge­führt. Die 15. Ände­rungs­ver­ord­nung betraf auch die Fahr­schü­ler­aus­bil­dungs­ord­nung (Fahr­schAus­bO). So bekam der Online-Unter­richt mit Wir­kung zum 1. Juni 2022 einen bun­des­ein­heit­li­chen Rahmen:

„Ist Prä­senz­un­ter­richt in begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len nicht oder nur ein­ge­schränkt mög­lich, kann der Unter­richt mit Geneh­mi­gung der nach Lan­des­recht zustän­di­gen Behör­den auch in digi­ta­ler Form stattfinden.“

Die­se Regel führt dazu, dass Online-Unter­richt in Baden-Würt­tem­berg aus­nahms­wei­se bis Ende 2022 erlaubt war, wäh­rend er in ande­ren Bun­des­län­dern ver­bo­ten blieb, weil sie die Fahr­schAus­bO an die­ser Stel­le anders auslegen.

Doch es wird nicht bei Aus­nah­men blei­ben: In einer Ent­schlie­ßung hat der Bun­des­rat die in der 15. Ände­rungs­ver­ord­nung zur FeV getrof­fe­nen Rege­lun­gen zum Online-Theo­rie­un­ter­richt als unzu­rei­chend kri­ti­siert; digi­ta­le For­ma­te sol­len rasch dau­er­haft recht­lich ver­an­kert wer­den. Der Bund ist gefor­dert, Rah­men­be­din­gun­gen für Online-Unter­richt in der theo­re­ti­schen Fahr­schul­aus­bil­dung zu schaf­fen und die Exper­ti­se der Län­der einzubeziehen.

Unse­re im Rah­men des vom Ver­kehrs­mi­nis­te­ri­um Baden-Würt­tem­berg geför­der­te quan­ti­ta­ti­ve und qua­li­ta­ti­ve Stu­die zu den Erfah­run­gen der Fahr­leh­rer und Fahr­schü­ler mit Online-Unter­richt leis­tet einen wich­ti­gen Bei­trag dazu, Rah­men­be­din­gun­gen zu defi­nie­ren, unter denen qua­li­ta­tiv hoch­wer­ti­ger Online-Theo­rie-unter­richt abge­hal­ten wer­den kann.

Posi­ti­on des BDFU zum Online-Unterricht

  1. Zwei Theo­rie-Ein­hei­ten wer­den zur Team­bil­dung in Prä­senz vor­ge­schrie­ben, damit sich Leh­rer und Schü­ler (auch unter­ein­an­der) per­sön­lich ken­nen­ler­nen kön­nen. Das bedeu­tet zugleich, dass Online-Unter­richt nur im Rah­men von Kurs­sys­te­men statt­fin­den kann, außer in den unter Punkt 3 genann­ten Ausnahmesituationen.
  2. Für den rest­li­chen Theo­rie-Unter­richt steht es den Fahr­schu­len frei, ob und in wel­chem Umfang sie ihn online oder als Prä­senz­un­ter­richt anbie­ten. Fahr­schü­ler kön­nen sich dann für die Fahr­schu­le ent­schei­den, die ihre Bedürf­nis­se an den Theo­rie-Unter­richt am bes­ten abdeckt – nicht nur, wie bis­her, mit Blick auf Zeit und Umfang des Ange­bots, son­dern nun auch in Bezug auf die Form.
  3. In gut begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len darf aus­schließ­lich Online-Unter­richt erteilt wer­den – zum Bei­spiel in Kri­sen­si­tua­tio­nen wie Pandemien.
  4. Mobi­li­täts­ein­ge­schränk­te Schü­ler kön­nen vom Prä­senz­un­ter­richt frei­ge­stellt wer­den; glei­ches gilt für Eltern mit klei­nen Kin­dern oder Schü­ler in beson­de­ren Lebens­si­tua­tio­nen, in denen es schwie­rig ist, an einem Prä­senz­un­ter­richt teilzunehmen.
  5. Min­dest­grup­pen­grö­ßen müs­sen ein­ge­hal­ten wer­den – der BDFU emp­fiehlt die in der Anla­ge zur DV-FahrlG bereits fest­ge­leg­te Zahl von 25.