
Rechtlicher Rahmen
War Theorieunterricht in Fahrschulen bislang zwingend als Präsenzunterricht vorgeschrieben, wurde während der Corona-Pandemie notgedrungen Online-Unterricht eingeführt. Die 15. Änderungsverordnung betraf auch die Fahrschülerausbildungsordnung (FahrschAusbO). So bekam der Online-Unterricht mit Wirkung zum 1. Juni 2022 einen bundeseinheitlichen Rahmen:
„Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden.“
Diese Regel führt dazu, dass Online-Unterricht in Baden-Württemberg ausnahmsweise bis Ende 2022 erlaubt war, während er in anderen Bundesländern verboten blieb, weil sie die FahrschAusbO an dieser Stelle anders auslegen.
Doch es wird nicht bei Ausnahmen bleiben: In einer Entschließung hat der Bundesrat die in der 15. Änderungsverordnung zur FeV getroffenen Regelungen zum Online-Theorieunterricht als unzureichend kritisiert; digitale Formate sollen rasch dauerhaft rechtlich verankert werden. Der Bund ist gefordert, Rahmenbedingungen für Online-Unterricht in der theoretischen Fahrschulausbildung zu schaffen und die Expertise der Länder einzubeziehen.
Unsere im Rahmen des vom Verkehrsministerium Baden-Württemberg geförderte quantitative und qualitative Studie zu den Erfahrungen der Fahrlehrer und Fahrschüler mit Online-Unterricht leistet einen wichtigen Beitrag dazu, Rahmenbedingungen zu definieren, unter denen qualitativ hochwertiger Online-Theorie-unterricht abgehalten werden kann.
Position des BDFU zum Online-Unterricht
- Zwei Theorie-Einheiten werden zur Teambildung in Präsenz vorgeschrieben, damit sich Lehrer und Schüler (auch untereinander) persönlich kennenlernen können. Das bedeutet zugleich, dass Online-Unterricht nur im Rahmen von Kurssystemen stattfinden kann, außer in den unter Punkt 3 genannten Ausnahmesituationen.
- Für den restlichen Theorie-Unterricht steht es den Fahrschulen frei, ob und in welchem Umfang sie ihn online oder als Präsenzunterricht anbieten. Fahrschüler können sich dann für die Fahrschule entscheiden, die ihre Bedürfnisse an den Theorie-Unterricht am besten abdeckt – nicht nur, wie bisher, mit Blick auf Zeit und Umfang des Angebots, sondern nun auch in Bezug auf die Form.
- In gut begründeten Ausnahmefällen darf ausschließlich Online-Unterricht erteilt werden – zum Beispiel in Krisensituationen wie Pandemien.
- Mobilitätseingeschränkte Schüler können vom Präsenzunterricht freigestellt werden; gleiches gilt für Eltern mit kleinen Kindern oder Schüler in besonderen Lebenssituationen, in denen es schwierig ist, an einem Präsenzunterricht teilzunehmen.
- Mindestgruppengrößen müssen eingehalten werden – der BDFU empfiehlt die in der Anlage zur DV-FahrlG bereits festgelegte Zahl von 25.